RS Vwgh 2000/10/24 2000/11/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §10 Abs1;
AKG 1992 §10 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführer (der Angehöriger der Geschäftsleitung des Österreichischen Roten Kreuzes, eines Vereines, ist) unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 2 Z 2 AKG 1992 fällt, ob er nämlich ein leitender Angestellter, dem dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, ist. Diese Frage ist an Hand der Satzung des Vereines ÖSTERREICHISCHES ROTES KREUZ zu beurteilen. Dass der Dienstvertrag mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Leitungsbefugnisse von der Satzung abweicht, wurde nicht behauptet. Bewertet man die Aufgaben der Geschäftsleitung auf Grund der Satzung, so steht im Vordergrund, dass ihr grundsätzlich die Führung der Geschäfte des Vereines obliegt. Dabei können im Wege von Beschlüssen der Hauptversammlung und des Arbeitsausschusses Einschränkungen der Entscheidungsgewalt erfolgen. Durch Weisungen des Präsidenten können bestimmte Entscheidungen determiniert werden. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Vereinssatzung, die der Geschäftsleitung in Arbeitnehmerstatus ehrenamtliche Funktionäre gegenüberstellen, ist bei einer im vorliegenden Fall gebotenen Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen, dass sich die Eingriffe in die Entscheidungsgewalt der Geschäftsleitung auf zwar wichtige, aber in quantitativer Hinsicht wenige Angelegenheiten beziehen. Die grundsätzliche OPERATIVE Geschäftsführung liegt unbestritten bei der Geschäftsleitung. Ein maßgebender Einfluss auf die Führung des Vereines kann ihr daher nicht abgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung (Hinweis VwGH E 2000/02/23, 94/08/0212 und VwGH E 1988/03/24, 87/09/0298, VwSlg 12687 A/1988) genügt es im Übrigen, wenn sich die Befugnis zur eigenständigen Besorgung der Geschäfte auf einen Teilbereich der Tätigkeit des Unternehmens bezieht. Da das Gesetz auf den Einfluss auf die Führung des Unternehmens abstellt, kommt es nicht in entscheidender Weise auf die Befugnis zur Vertretung des Unternehmens nach außen an (hier: aus diesen Gründen keine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur betreffenden Kammer für Arbeiter und Angestellte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110147.X02

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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