RS Vfgh 2001/6/18 V40/01

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Veröffentlicht am 18.06.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Änderungsplan Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde Pöndorf vom 22.02.96
Oö BauO 1994 §31
Oö RaumOG 1994 §15 Abs2, §16
Oö RaumOG 1994 §36

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung von Grundstücken von Grünland in Dorfgebiet aufgrund ausreichender Grundlagenforschung und Begründung der Änderung des Flächenwidmungsplanes

Rechtssatz

Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens zur Prüfung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes; Legitimation des Beschwerdeführers im Anlaßverfahren gegeben.

Nach der hier maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der Gemeinde Pöndorf vom 16.04.98 kam gemäß §31 Oö BauO 1994, LGBl. 66, die Nachbareigenschaft neben den an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundeigentümern auch jenen Grundeigentümern zu, "die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden" konnten. Diese Voraussetzung hat die Baubehörde für das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück EZ 560, KG Kirchham, Nr. 382 und 7131, das auf der der zu bebauenden und den Gegenstand der Flächenwidmungsplanänderung bildenden Liegenschaft gegenüberliegenden Seite des Weges liegt, zu Recht bejaht.

Keine Gesetzwidrigkeit des Änderungsplans Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde Pöndorf vom 22.02.96.

Die dem Verfassungsgerichtshof von der Gemeinde Pöndorf vorgelegten Planungsunterlagen zeigen jedenfalls, daß im Rahmen der "erforderlichen Grundlagenforschung" berechtigten Einwänden gegen die Größe des von Grünland in Dorfgebiet umzuwidmenden Grundstückes Rechnung getragen wurde.

Die zwischen der Gemeinde Pöndorf und den seinerzeitigen Grundeigentümern des neu gebildeten und von Grünland in Dorfgebiet umgewidmeten Grundstücks Nr. 7155/2 abgeschlossene Vereinbarung dient offenkundig dem vom Gesetzgeber selbst genannten öffentlichen Interesse an einer aktiven Bodenpolitik der Gemeinde iSd §15 Abs2 Oö RaumOG 1994. Insofern erweist sich die Vereinbarung als eine "Planungsunterlage", mit der in zureichender Weise das öffentliche Interesse gemäß §36 Abs2 Oö RaumOG 1994 an der Änderung des Flächenwidmungsplanes durch Umwidmung des Grundstücks Nr. 7155/2 von Grünland in Dorfgebiet dargetan wird. Daraus ergibt sich aber weiters, daß der Gemeinderat bei seinem Umwidmungsbeschluß davon ausgegangen ist, daß das öffentliche Interesse an einer Vorsorge für Wohnungen für Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, den Vorrang vor den Interessen Dritter genießt, etwa auch vor dem Interesse des Beschwerdeführers im Anlaßbeschwerdeverfahren an der Beibehaltung der Grünlandwidmung für das benachbarte Grundstück Nr. 7155/2. Insoweit hat der Gemeinderat auch die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen.

(Anlaßfall: B v 18.06.01, B1200/98 - Ablehnung der Beschwerdebehandlung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V40.2001

Dokumentnummer

JFR_09989382_01V00040_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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