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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der erstinstanzliche Bescheid, der mit Berufung bekämpft wurde, richtete sich an die Hauseigentümer; diese waren als Parteien des Verwaltungsverfahrens zur Erhebung der Berufung legitimiert (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 65 ff zu § 63 AVG). Dass die Berufung, die von der Verwalterin unterfertigt wurde, dieser zuzurechnen wäre, ergab sich auch im Entscheidungszeitpunkt nicht. Schon der Briefkopf deutet auf ihre Eigenschaft als Verwalterin hin; im Akt befindet sich nicht nur eine Verwaltervollmacht, sondern ist die Verwalterin im Verfahren immer für die Eigentümer eingeschritten; alle Zustellungen an die Eigentümer ergingen immer "zu Handen" der Verwalterin. Damit müsste für die Behörde feststehen, dass sich die Eigentümer von der Verwalterin im Sinne des § 10 Abs 1 AVG vertreten ließen; insofern unterscheidet sich dieser Fall wesentlich von jenem des E vom 29. 8. 1995, 95/05/0115, in welchem der Verwalter durch die Erhebung der Berufung erstmals im Verfahren aufgetreten ist. Auch in diesem E wurde aber darauf hingewiesen, dass ein Zweifel, wem das Rechtsmittel zuzurechnen sei, gemäß § 37 AVG hätte aufgeklärt werden müssen (siehe auch das E VS 19. 12. 1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984). Ohne Beseitigung dieser Zweifel - was seit der hier noch nicht anwendbaren AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 im Rahmen des § 13 Abs 3 AVG erfolgen kann - hätte die vorliegende Berufung daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050162.X01Im RIS seit
25.01.2001