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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Beschuldigte hält den Spruch des Straferkenntnisses für unverständlich und widersprüchlich, weil darin nicht nur Arbeitszeiten der Arbeitnehmer am Samstag und Sonntag angegeben worden seien, sondern auch Arbeitzeiten am Freitag. Dem ist zu erwidern, dass die Verwaltungsstrafbehörde zwar bei einigen Arbeitnehmern auch den Freitag genannt hat, doch handelt es sich dabei durchwegs um Fälle, in denen der betreffende Arbeitnehmer am Freitagabend zu arbeiten begonnen und bis Samstag früh durchgearbeitet hat. Die Angabe dieser Arbeitszeit zeigt, dass in allen Übertretungsfällen nicht nur die Ruhezeit am Sonntag verletzt wurde, sondern dass auch die gemäß § 3 Abs. 1 ARG erforderliche Mindestzeit der Wochenendruhe von 36 Stunden unterschritten wurde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110325.X01Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013