RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0325

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hält den Spruch des Straferkenntnisses für unverständlich und widersprüchlich, weil darin nicht nur Arbeitszeiten der Arbeitnehmer am Samstag und Sonntag angegeben worden seien, sondern auch Arbeitzeiten am Freitag. Dem ist zu erwidern, dass die Verwaltungsstrafbehörde zwar bei einigen Arbeitnehmern auch den Freitag genannt hat, doch handelt es sich dabei durchwegs um Fälle, in denen der betreffende Arbeitnehmer am Freitagabend zu arbeiten begonnen und bis Samstag früh durchgearbeitet hat. Die Angabe dieser Arbeitszeit zeigt, dass in allen Übertretungsfällen nicht nur die Ruhezeit am Sonntag verletzt wurde, sondern dass auch die gemäß § 3 Abs. 1 ARG erforderliche Mindestzeit der Wochenendruhe von 36 Stunden unterschritten wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110325.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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