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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §820;Rechtssatz
Da § 41 Abs 5 NÖ SHG - abgesehen von der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Wert des Nachlasses auch bei unbedingter Erbserklärung - keine von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes abweichenden Bestimmungen über die Haftung mehrerer Erben enthält, hätte die belangte Behörde beachten müssen, dass mehrere bedingt erbserklärte Erben nach der Einantwortung für teilbare Schulden nur nach ihren Anteilen haften (siehe dazu Welser in Rummel2, Rz 7 zu §§ 820 und 821 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110367.X05Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009