RS Vwgh 2000/10/24 2000/11/0213

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FSG 1997 §39 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat ein bei der Amtshandlung anwesender Amtsarzt nach Durchführung einer klinischen Untersuchung bei der betreffenden Person Symptome festgestellt, die auf seine Fahruntauglichkeit schließen lassen, so ist jedenfalls die vorläufige Abnahme des Führerscheines zur Verhinderung der Fortsetzung des Lenkens durch diese Person gerechtfertigt. Wenn der Bf in diesem Zusammenhang rügt, dass im Gesetz nur davon die Rede sei, dass die Fahruntauglichkeit von einem Sicherheits- oder Straßenaufsichtsorgan auf Grund des Verhaltens eines Kraftfahrzeuglenkers festgestellt wurde, so ergibt jedenfalls ein Größenschluss, dass die Feststellung der Fahruntauglichkeit durch einen Amtsarzt, also durch eine Person mit medizinischem Fachwissen, somit auf einer höheren fachlichen Ebene, ebenfalls die Führerscheinabnahme durch ein Sicherheitsorgan oder Straßenaufsichtsorgan rechtfertigt (Hinweis E 2.5.1980, 515/80).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110213.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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