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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Ist im Falle eines Arbeitnehmers als Tatzeit SONNTAG, 13.10.1996, 18.00 UHR BIS 06.00 UHR angegeben worden, ist dieser Angabe entnehmbar, welche Zeit auf den Sonntag gefallen ist. Es liegt keine unzureichende Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG vor, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste (vgl zum Erfordernis und Zweck der Tatumschreibung die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E Nr 9 und 10a zu § 44a Z 1 VStG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Bei verständiger Beurteilung der Zeitangaben kann kein Zweifel daran bestehen, dass der betreffende Arbeiter von Sonntag 18.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr gearbeitet hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110325.X02Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013