RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0325

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ist im Falle eines Arbeitnehmers als Tatzeit SONNTAG, 13.10.1996, 18.00 UHR BIS 06.00 UHR angegeben worden, ist dieser Angabe entnehmbar, welche Zeit auf den Sonntag gefallen ist. Es liegt keine unzureichende Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG vor, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste (vgl zum Erfordernis und Zweck der Tatumschreibung die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E Nr 9 und 10a zu § 44a Z 1 VStG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Bei verständiger Beurteilung der Zeitangaben kann kein Zweifel daran bestehen, dass der betreffende Arbeiter von Sonntag 18.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr gearbeitet hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110325.X02

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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