RS Vwgh 2000/10/24 99/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1992/034;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0130 2000/05/0131

Rechtssatz

Zu § 134 Abs 3 Wr BauO in der Fassung der am 1.10.1992 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle, LGBl Nr 1992/34, hat der VwGH bereits in seinem E 23.1.1996, 95/05/0181, ausgeführt, dass in dem Fall, in dem im Bauland Grundstücke, die durch eine höchstens 20 m breite Verkehrsfläche getrennt sind, diese einander dann "gegenüberliegen", wenn es sich um solche Liegenschaften handelt, die durch eine von der Baulinie des zu bebauenden Grundstückes gedachte senkrechte Linie berührt werden. Jede andere Auslegung des Tatbestandsmerkmales "gegenüberliegend", insbesondere auch die Einbeziehung von schräg gegenüberliegenden Liegenschaften, würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen und zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050290.X01

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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