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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0130 2000/05/0131Rechtssatz
Zu § 134 Abs 3 Wr BauO in der Fassung der am 1.10.1992 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle, LGBl Nr 1992/34, hat der VwGH bereits in seinem E 23.1.1996, 95/05/0181, ausgeführt, dass in dem Fall, in dem im Bauland Grundstücke, die durch eine höchstens 20 m breite Verkehrsfläche getrennt sind, diese einander dann "gegenüberliegen", wenn es sich um solche Liegenschaften handelt, die durch eine von der Baulinie des zu bebauenden Grundstückes gedachte senkrechte Linie berührt werden. Jede andere Auslegung des Tatbestandsmerkmales "gegenüberliegend", insbesondere auch die Einbeziehung von schräg gegenüberliegenden Liegenschaften, würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen und zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050290.X01Im RIS seit
17.08.2001