RS Vwgh 2000/10/24 2000/14/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;

Rechtssatz

Unter "Übereignung" eines Unternehmens bzw Betriebes iSd § 14 Abs 1 BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu verstehen (Hinweis E 3.8.2000, 98/15/0102). Eine "Übereignung" an den Vorbehaltseigentümer kann aber nicht darin erblickt werden, dass dieser Vorbehaltseigentümer lediglich die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend macht, indem er die vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Gegenstände durch Veräußerung (auf Rechnung seines Schuldners und seinerzeitigen Vorbehaltskäufers) verwertet. Setzt der Vorbehaltseigentümer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes, der ein Mittel der Kreditsicherung darstellt, Verwertungsmaßnahmen zum Zwecke der Abdeckung des Kredites mit dem Verwertungserlös, wird er damit nicht zum Erwerber iSd § 14 Abs 1 BAO, zumal durch diese Verwertungsmaßnahmen kein Übergang der bestehenden Sicherung für Abgabenansprüche auf den Vorbehaltseigentümer eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140091.X02

Im RIS seit

09.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten