Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Unter "Übereignung" eines Unternehmens bzw Betriebes iSd § 14 Abs 1 BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu verstehen (Hinweis E 3.8.2000, 98/15/0102). Eine "Übereignung" an den Vorbehaltseigentümer kann aber nicht darin erblickt werden, dass dieser Vorbehaltseigentümer lediglich die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend macht, indem er die vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Gegenstände durch Veräußerung (auf Rechnung seines Schuldners und seinerzeitigen Vorbehaltskäufers) verwertet. Setzt der Vorbehaltseigentümer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes, der ein Mittel der Kreditsicherung darstellt, Verwertungsmaßnahmen zum Zwecke der Abdeckung des Kredites mit dem Verwertungserlös, wird er damit nicht zum Erwerber iSd § 14 Abs 1 BAO, zumal durch diese Verwertungsmaßnahmen kein Übergang der bestehenden Sicherung für Abgabenansprüche auf den Vorbehaltseigentümer eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000140091.X02Im RIS seit
09.02.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013