RS Vwgh 2000/10/24 2000/05/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Verfahren über die Kanalanschlussverpflichtung ist von Amts wegen einzuleiten. Die Rechtsnachfolge in das Verfahren gemäß § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 tritt demnach durch den Wechsel des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft ein, unabhängig davon, in welcher Lage sich das Verwaltungsverfahren befindet und ob der Rechtsnachfolger in das Verfahren eintreten will oder nicht. Eine Dispositionsmöglichkeit über die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren dergestalt, dass die Rechtsnachfolge nicht in Anspruch genommen wird, kann nur in Fällen in Betracht kommen, in denen es das Gesetz den Parteien überlässt, die Tätigkeit der Behörde in Anspruch zu nehmen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050020.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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