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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Das Verfahren über die Kanalanschlussverpflichtung ist von Amts wegen einzuleiten. Die Rechtsnachfolge in das Verfahren gemäß § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 tritt demnach durch den Wechsel des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft ein, unabhängig davon, in welcher Lage sich das Verwaltungsverfahren befindet und ob der Rechtsnachfolger in das Verfahren eintreten will oder nicht. Eine Dispositionsmöglichkeit über die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren dergestalt, dass die Rechtsnachfolge nicht in Anspruch genommen wird, kann nur in Fällen in Betracht kommen, in denen es das Gesetz den Parteien überlässt, die Tätigkeit der Behörde in Anspruch zu nehmen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050020.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011