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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum; zulässige und hinreichend bestimmte Unterscheidung zwischen Waren des täglichen und des nicht täglichen Bedarfs im Vlbg RaumplanungsG 1996; ausreichende Grundlagenforschung, ausreichende Bedachtnahme auf die Planungen anderer Gemeinden, ausreichende Berücksichtigung der raumplanerischen Ziele; zulässige Einschränkung auf mit Kraftfahrzeugen abzuholende Waren des nicht täglichen BedarfsRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Unterscheidung zwischen Gütern des täglichen und des nicht täglichen Bedarfs in §15 Abs1 lita Z1 und Z2 Vlbg RaumplanungsG 1996; hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Daß durch die Vlbg RaumplanungsG-Nov, LGBl. 34/1996, noch zusätzlich zwischen Einkaufszentren für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden (unter beispielhafter Anführung der "Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen", kurz sog. autoaffine Güter) und Einkaufszentren für "sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfs" unterschieden wird, begründet nicht nur keinen Widerspruch zu Art18 Abs2 B-VG mangels Bestimmtheit, sondern erhöht das Differenzierungs- und damit auch das Determinierungspotential der gesetzlichen Vorschrift für die Zulässigkeit von Widmungen für Einkaufszentren beträchtlich. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber die Warengruppen, für die er eine Widmung für ein Einkaufszentrum in §15 Abs1 lita Vlbg RaumplanungsG 1996 vorsieht, typologisch versteht.
Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Vlbg Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs, LGBl. 4/2000.
Eine besondere Zielfestlegung iSd §6 Abs1 iVm §2 Vlbg RaumplanungsG 1996 ist bei Einkaufszentren überflüssig, sodaß insofern die spezielle Vorschrift des §15 Abs1 Vlbg RaumplanungsG 1996 der allgemeinen Vorschrift des §6 Vlbg RaumplanungsG 1996 über "Landesraumpläne" vorgeht.
Auch der Vorwurf, daß entgegen §6 Abs4 Vlbg RaumplanungsG 1996 bei Erlassung des angefochtenen Landesraumplanes auf Planungen anderer Gemeinden, insbesondere der Stadt Bludenz, nicht eingegangen worden sei, erweist sich nicht als gerechtfertigt.
Ausreichende Grundlagenforschung.
Angesichts der durch das Vorerkenntnis VfSlg. 15233/1998 insoweit geklärten Rechtslage hält es der Verfassungsgerichtshof für ausreichend, wenn die Vlbg Landesregierung ausgehend von den von ihr beschlossenen und mit Datum Dezember 1995 veröffentlichten Richtlinien "Einkaufszentren - Ziele der Raumplanung" eine allgemeine Grundlagenerhebung für die Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums in Bürs durchführte. Dabei ist es auch im Hinblick auf die geltend gemachten Einwände betreffend die Nahversorgung umliegender Gemeinden von besonderer Bedeutung, daß die Grundlagenerhebung - entgegen dem ursprünglichen Wunsch des bereits bestehenden Einkaufszentrums und der Gemeinde Bürs - lediglich für eine Erweiterung des Einkaufszentrums um mit Kraftfahrzeugen abzuholende Waren des nicht täglichen Bedarfs durchgeführt wurde und daß daher auch die Zulässigerklärung der Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums durch die angefochtene Verordnung auf diese Warengruppe beschränkt ist.
In Anbetracht der durch die angefochtene Verordnung lediglich für mit Kraftfahrzeugen abzuholende Waren des nicht täglichen Bedarfs für zulässig erklärten Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums erweist sich auch der Vorwurf des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg, daß bestehende Nutzungen bei der Grundlagenerhebung nicht ausreichend berücksichtigt wurden, von vornherein als unberechtigt.
Es fehlt auch nicht an der gemäß §3 Vlbg RaumplanungsG 1996 vorangehenden Interessenabwägung "unter Berücksichtigung der im §2 angeführten Ziele".
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, daß die Grundlagenforschung für die Erweiterung des Einkaufszentrums in Bürs Prognosen zur möglichen Verlagerung der Kaufkraftströme, zum Einzugsgebiet, dem Umsatzpotential, zur eventuellen Verringerung der Kaufkraftabflüsse ins Ausland u.ä. in detaillierter und mit Zahlen erhärteter Form überwiegend vermissen läßt und sich die Interessenabwägung mit allgemeinen Aussagen begnügt. Der Gerichtshof vermag jedoch insgesamt der Vlbg Landesregierung nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Wahrung der kompetenzrechtlichen Grenzen der Raumplanung (, die eine Bedarfsprüfung im Planungsverfahren ausschließen, vgl. VfSlg. 15233/1998) aus grundsatzpolitischen Erwägungen auf Grund des Vlbg RaumplanungsG 1996 die Erweiterung des besonders verkehrsgünstig gelegenen Einkaufszentrums in Bürs lediglich durch das Warenangebot von mit Kraftfahrzeugen abzuholenden Gütern des nicht täglichen Bedarfs zugelassen hat.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Einkaufszentren, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V79.2000Dokumentnummer
JFR_09989381_00V00079_01