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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Ein Verwaltungsverfahren, das von Amts wegen eingeleitet wurde, kann von der Behörde eingestellt werden, wenn keine Partei aufgrund eigener Anträge oder besonderer gesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999), Rz 374). Wurde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren ein Mandatsbescheid erlassen und dagegen Vorstellung erhoben, trifft die Behörde nur dann keine Entscheidungspflicht (über die Vorstellung), wenn der Mandatsbescheid mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Hat die Behörde hingegen rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet, bleibt der Mandatsbescheid - bis zur Entscheidung über die Vorstellung - bestehen. In diesem Fall trifft die Behörde die Pflicht zur Entscheidung über die Vorstellung (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E Nr 49 bis 51 zu § 57 AVG zitierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Instanzenzug Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110197.X01Im RIS seit
21.12.2000