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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §22;Rechtssatz
Der Ausspruch über den Entfall von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG. Da ein dem Militärkommando zuzurechnender Antrag auf Zuerkennung von Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand im Sinne des § 58 Abs 1 und 2 VwGG nicht vorliegt und der Bundesminister für Landesverteidigung keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, gemäß § 22 VwGG an Stelle des Militärkommandos in das Verfahren eintreten zu wollen, sind die Voraussetzungen für einen vom Bf zu leistenden Kostenersatz an die obsiegende belangte Behörde nicht erfüllt.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit belangte BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110380.X03Im RIS seit
07.11.2001