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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §11 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Umstand, dass das vom Beschuldigten geleitete Unternehmen schärfster internationaler Konkurrenz ausgesetzt sei, rechtfertigt nicht die massive Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: warum die in Erfüllung übernommener Aufträge durchzuführenden Arbeiten nicht so planbar gewesen sein sollten, dass sie ohne Verletzung der Wochenendruhe zahlreicher Arbeitnehmer hätten durchgeführt werden können, ist aus dem Vorbringen des Beschuldigten nicht zu erkennen). Bereits beim Abschluss von Lieferverträgen, insbesondere bei der Vereinbarung von Lieferfristen, ist in der Regel auf die Kapazität des Unternehmens Bedacht zu nehmen, sodass nur nachträglich auftretende unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe zu einer Ausnahme im Sinne des § 11 Abs 1 Z 2 ARG führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110325.X06Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013