RS Vwgh 2000/10/24 2000/05/0139

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L85002 Straßen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG Krnt 1991;

Rechtssatz

Über den Antrag der im Verwaltungsverfahren unvertretenen Beschwerdeführer, ihnen für "rechtsfreundliche Vertretung und Sachverständigenberatung" eine Pauschalvergütung von S 5.000,-- auszuzahlen, hat die belangte Behörde in einem gesonderten Bescheid entschieden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem B 26.1.1995, 94/06/0181, ausgeführt hat, ist weder dem EisbEG 1954 noch dem BStG eine Bestimmung zu entnehmen, wonach die gesonderte Kostenentscheidung unzulässig sei. Da auch das Krnt LStG 1991 keine Bestimmung enthält, wonach die Kostenentscheidung jedenfalls gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen müsse, kann in dem Umstand, dass über den Antrag auf Kostenzuspruch in einem gesonderten Bescheid abgesprochen wurde, keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer erkannt worden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050139.X03

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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