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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Über den Antrag der im Verwaltungsverfahren unvertretenen Beschwerdeführer, ihnen für "rechtsfreundliche Vertretung und Sachverständigenberatung" eine Pauschalvergütung von S 5.000,-- auszuzahlen, hat die belangte Behörde in einem gesonderten Bescheid entschieden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem B 26.1.1995, 94/06/0181, ausgeführt hat, ist weder dem EisbEG 1954 noch dem BStG eine Bestimmung zu entnehmen, wonach die gesonderte Kostenentscheidung unzulässig sei. Da auch das Krnt LStG 1991 keine Bestimmung enthält, wonach die Kostenentscheidung jedenfalls gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen müsse, kann in dem Umstand, dass über den Antrag auf Kostenzuspruch in einem gesonderten Bescheid abgesprochen wurde, keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer erkannt worden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050139.X03Im RIS seit
23.01.2001