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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §1497;Rechtssatz
Ein BEFRISTETER VERJÄHRUNGSVERZICHT ist vor dem Hintergrund des § 1502 ABGB, wonach auf die Verjährung im Voraus nicht verzichtet werden kann, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht unterstellt werden kann, es werde auf die Verjährung hinsichtlich bereits verjährter Forderungen BEFRISTET verzichtet , und unter Bedachtnahme auf die zivilprozessuale und zivilrechtliche Praxis, Vergleichsgespräche zu ermöglichen, ohne dass der Anspruchsberechtigte befürchten muss, dass während der Vergleichsgespräche Verjährung eintritt, zu beurteilen. Um derartige Vergleichsgespräche während eines Zivilprozesses - während deren Dauer regelmäßig Ruhen des Verfahren gemäß § 168 ZPO vereinbart wird - führen zu können, ohne dass der Kläger den Einwand, er habe die Klage nicht gehörig im Sinne des § 1497 ABGB fortgesetzt und daher keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt, befürchten muss, sowie um außergerichtliche Vergleichsgespräche über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus führen zu können, ohne dass der Anspruchsberechtigte gezwungen wäre, innerhalb der Verjährungsfrist Klage einbringen zu müssen, um die Unterbrechung gemäß § 1497 ABGB herbeizuführen, hat die zivilrechtliche Praxis Erklärungen des Gegners für rechtlich beachtlich angesehen, dass er für den Fall der Fortsetzung des (ruhenden) Zivilprozesses oder für den Fall der Klagseinbringung innerhalb einer bestimmten Frist, auf den Verjährungseinwand verzichtet. Einem entgegen der Erklärung dennoch erhobenen Verjährungseinwand des Beklagten könnte der Kläger entgegenhalten, dass die Vergleichsverhandlungen keine Untätigkeit im Sinne einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage gemäß § 1497 ABGB darstellen bzw dass (Ablaufshemmung) Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt wurde (vgl dazu Schubert, aaO, Rz 10 zu § 1497 ABGB und Rz 2 zu § 1501 ABGB).
(hier: Der BEFRISTETE VERJÄHRUNGSVERZICHT bezieht sich auf die von der Sozialhilfebehörde erster Instanz angestrebte ERBRECHTSKLAGE. Für das vorliegende Verwaltungsverfahren kommt ihm keine Bedeutung zu, weil im Verwaltungsverfahren die Verjährung von Amts wegen zu beachten ist und § 41 Abs 6 NÖ SHG nur die sinngemäße Geltung der Regelung über die Unterbrechung der Verjährung (1497 ABGB), nicht aber anderer zivilrechtlicher Vorschriften über die Verjährung bestimmt (vgl dazu Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 486, mwN).
.ke
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110367.X04Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009