RS Vwgh 2000/10/25 99/06/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VVG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0034 E 25. Juni 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens kommt die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens und daher die Anhörung einer Partei grundsätzlich nicht in Betracht

(Hinweis E 17.2.1978, 1913/77). Die Behörde hat regelmäßig lediglich zu prüfen, ob ein tauglicher Exekutionstitel vorliegt. Muß es allerdings im Vollstreckungsverfahren aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so hat die Behörde diese vorzunehmen, doch kommt in solchen Fällen der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu (Hinweis E 12.4.1989, 87/01/0172).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060077.X01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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