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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0034 E 25. Juni 1991 RS 3Stammrechtssatz
Im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens kommt die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens und daher die Anhörung einer Partei grundsätzlich nicht in Betracht
(Hinweis E 17.2.1978, 1913/77). Die Behörde hat regelmäßig lediglich zu prüfen, ob ein tauglicher Exekutionstitel vorliegt. Muß es allerdings im Vollstreckungsverfahren aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so hat die Behörde diese vorzunehmen, doch kommt in solchen Fällen der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu (Hinweis E 12.4.1989, 87/01/0172).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060077.X01Im RIS seit
23.01.2001