RS Vwgh 2000/10/25 2000/06/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 Ankündigungen §1;
AVG §52;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0099 E 14. September 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Ob eine Werbeeinrichtung im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles, sowie im Straßenbild und Stadtbild eine Störung iSd § 1 V der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.11.1985, LGBl 1986/3, über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem AltstadterhaltungsG Graz 1980 verursacht, ist stets unter Beiziehung eines Sachverständigen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat, zu beurteilen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000060027.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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