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L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SteiermarkNorm
AltstadterhaltungsG Graz 1980 Ankündigungen §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/06/0099 E 14. September 1995 RS 3Stammrechtssatz
Ob eine Werbeeinrichtung im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles, sowie im Straßenbild und Stadtbild eine Störung iSd § 1 V der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.11.1985, LGBl 1986/3, über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem AltstadterhaltungsG Graz 1980 verursacht, ist stets unter Beiziehung eines Sachverständigen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat, zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060027.X01Im RIS seit
03.05.2001