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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Festsetzung eines pauschalen Fixbeitrages für die Kammerumlage pensionierter Ärzte in der UmlagenO der Ärztekammer für Wien 1999Rechtssatz
Einstellung des Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich des zweiten Satzes des Abschnitts I. A. Abs3 der UmlagenO der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999.
Die Aufhebung des ersten Satzes der in Prüfung gezogenen Bestimmung läßt den übrigen Inhalt unberührt; auch wenn Ärzte, die die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen, aufgrund der Aufhebung des ersten Satzes nicht mehr kammerumlagepflichtig sind, bleibt der zweite Satz auf jene in freier Praxis niedergelassenen Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, weiterhin anwendbar und behält seine Bedeutung.
Abschnitt I. A. Abs3 erster Satz der UmlagenO der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999, beschlossen am 15.12.1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die in der Umlagenordnung für das Jahr 1999 festgesetzte Kammerumlage von S 5.000,-- für pensionierte Ärzte stellt keine Mindestumlage, sondern einen vom Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Fixbetrag dar.
§91 Abs3 ÄrzteG sieht zwar ein Zusammenspiel von prozentueller Höchstgrenze und zulässigem Mindestbeitrag vor; es ist aber vorauszusetzen, daß ein Mindestbeitrag in einer solchen Höhe festgesetzt wird, daß es damit nur bei einem kleinen Teil der umlagepflichtigen Personen mit einem besonders geringen Einkommen zu einer Überschreitung der 3%-Grenze kommen kann, im Gros der Fälle jedoch aufgrund der Normierung einer Beitragsleistung in der Höhe eines Prozentsatzes sichergestellt ist, daß die 3%-Grenze nicht überschritten werden kann.
Die Festsetzung eines pauschalen Fixbeitrages (der auch dann, wenn er gering wäre, zu einer vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten übermäßigen Belastung von pensionierten Ärzten mit kleinem Zusatzeinkommen im Verhältnis zu solchen mit hohem Zusatzeinkommen führen würde) ohne Bedachtnahme auf die genannte Belastungsgrenze findet im Gesetz somit keine wie immer geartete Deckung.
(Anlaßfall B561/99, E v 22.06.01, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Ärzte, Ärztekammer, VfGH / Prüfungsumfang, UmlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V2.2001Dokumentnummer
JFR_09989381_01V00002_01