RS Vwgh 2000/10/25 2000/06/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §24 Abs1;
BauG Stmk 1995 §24 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0168 E 24. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelungen des § 24 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG 1995 betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren sind gemäß § 82 Abs 7 AVG, da sie von der Regelung betreffend die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 AVG abweichen, mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft getreten. Kriterien für die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, sind daher die in § 39 Abs 2 letzter Satz AVG angeführten Gründe, nämlich die möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für das Verfahren. Im vorliegenden Fall ergab sich der von der Behörde festgestellte Widerspruch des Bauvorhabens zum Bebauungsplan allein aus den vom Bauwerber eingereichten Unterlagen zum Bauansuchen. Es kann somit im Lichte des § 39 Abs 2 AVG keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die vorliegende Abweisung des Bauansuchens ohne Abhaltung einer Bauverhandlung erfolgt ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000060116.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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