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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0168 E 24. Februar 2000 RS 1Stammrechtssatz
Die Regelungen des § 24 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG 1995 betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren sind gemäß § 82 Abs 7 AVG, da sie von der Regelung betreffend die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 AVG abweichen, mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft getreten. Kriterien für die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, sind daher die in § 39 Abs 2 letzter Satz AVG angeführten Gründe, nämlich die möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für das Verfahren. Im vorliegenden Fall ergab sich der von der Behörde festgestellte Widerspruch des Bauvorhabens zum Bebauungsplan allein aus den vom Bauwerber eingereichten Unterlagen zum Bauansuchen. Es kann somit im Lichte des § 39 Abs 2 AVG keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die vorliegende Abweisung des Bauansuchens ohne Abhaltung einer Bauverhandlung erfolgt ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060116.X03Im RIS seit
03.05.2001