RS Vwgh 2000/10/25 97/13/0203

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0054 E 14. Jänner 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Rückstellungen, die in kaufmännischen Bilanzen als Passivposten eingestellt sind, mindern nur dann das Betriebsvermögen, wenn sie im Feststellungszeitpunkt als Schulden anzuerkennen sind, es sich also um bereits entstandene, bewertbare Verpflichtungen handelt (Hinweis E 11.3.1983, 81/17/0048;

Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum BewG 2 § 64 Anm 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130203.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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