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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG 1995 kommt es auf eine tatsächliche Verletzung eines Nachbarrechtes an. Gemäß dieser Bestimmung besteht ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wenn die näher angeführten Maßnahmen Rechte der Nachbarn (es wird auf § 26 Abs 1 legcit verwiesen) verletzen. Danach kommt es also auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten an (Hinweis Hauer/Trippl, Stmk Baurecht3, 302, Anm 15 zu § 41 Stmk BauG 1995). Nur dann besteht ein Rechtsanspruch des Nachbarn, dass ein baupolizeilicher Auftrag erteilt werde.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060069.X02Im RIS seit
03.05.2001