RS Vwgh 2000/10/25 99/06/0069

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG 1995 kommt es auf eine tatsächliche Verletzung eines Nachbarrechtes an. Gemäß dieser Bestimmung besteht ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wenn die näher angeführten Maßnahmen Rechte der Nachbarn (es wird auf § 26 Abs 1 legcit verwiesen) verletzen. Danach kommt es also auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten an (Hinweis Hauer/Trippl, Stmk Baurecht3, 302, Anm 15 zu § 41 Stmk BauG 1995). Nur dann besteht ein Rechtsanspruch des Nachbarn, dass ein baupolizeilicher Auftrag erteilt werde.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060069.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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