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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde ein Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen auf dem Grundstück, auf welches sich auch der nunmehr gegenständliche Antrag bezieht, abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit der Lage des Bauvorhabens auf einem als Freiland gewidmeten Grundstück; es liege kein nach § 25 Stmk ROG im Freiland zulässiges Vorhaben vor. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren wurde um die Bewilligung der Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen auf demselben Grundstück angesucht. Die im Projekt ebenfalls enthaltenen fünf Grüninseln mit vier Laubbäumen und einer Begrenzung aus heimischen Gehölzen stellen zwar zweifelsohne eine Änderung des Projekts dar, diese ist jedoch nicht von einer solchen Relevanz, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund von einer wesentlichen Änderung des Antrags, die eine neuerliche Entscheidung erforderlich machen würde, gesprochen werden kann. Im gegenständlichen Fall ist im Hinblick auf die Widmung des Grundstückes als Freiland der Umstand, ob Grünflächen zwischen den Stellplätzen eingeplant werden, für die raumordnungsrechtliche Beurteilung nicht von Relevanz. Im Hinblick darauf, dass die Widmungswidrigkeit der Grund für die Abweisung des ersten Ansuchens war, stellt die Änderung in der Dimension (die überdies nur geringfügig ist) keine wesentliche Änderung des Projekts dar, die hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung eine andere Beurteilung erwarten ließe. Aber auch die Planung von Grüninseln ändert nichts daran, dass Abstellplätze im Rahmen der Widmung Freiland unzulässig sind. Die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Antragsänderung Modifikation ProjektsänderungMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060169.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010