RS Vwgh 2000/10/25 99/06/0069

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §19 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch wenn im Zusammenhang mit den Nachbarrechten in § 19 Z 2 Stmk BauG 1995 isoliert betrachtet von Nutzungsänderungen "die Nachbarrechte berühren" die Rede ist, so muss im systematischen Zusammenhang mit den unmittelbar benachbarten Kriterien, die für die Bewilligungspflicht einer Nutzungsänderung von Bedeutung sind, abgeleitet werden, dass auch im Hinblick auf die Nachbarrechte die Möglichkeit der Berührung dieser durch eine Nutzungsänderung maßgeblich ist (Hinweis Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, 167, Anm 12 zu § 19 Stmk BauG 1995). Es ist davon auszugehen, dass sich das Wort "können" am Ende dieser Ziffer auch auf die vorangegangene Passage, dass Nutzungsänderungen "Nachbarrechte berühren" bezieht. Im Übrigen kann der Ausdruck "berühren" nicht mit dem Ausdruck "verletzen" gleichgesetzt werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060069.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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