RS Vwgh 2000/10/25 99/13/0016

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs1;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;

Rechtssatz

Eine Versteuerung der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 und damit nicht mit dem in § 67 Abs 1 legcit normierten Steuersatz zu erfolgen (Hinweis E 28.10.1997, 97/14/0045). Von einer in § 67 Abs 6 EStG 1988 enthaltenen AUSDRÜCKLICHEN Regelung in Bezug auf Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen kann deshalb keine Rede sein, weil diese Begriffe in der angesprochenen gesetzlichen Bestimmung nicht enthalten sind. Sind Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen aber lohnsteuerrechtlich nicht begünstigt, so bieten sich schon deshalb auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Anhaltspunkte für eine gebotene "begünstigte" Behandlung bei der Kommunalsteuer, nämlich ein Ausscheiden dieser Bezüge aus der Bemessungsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130016.X03

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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