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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0045 E 28. Oktober 1997 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu erfolgen. Bei derartigen Bezügen handelt es sich um das volle (Urlaubsentschädigung) oder anteilige (Urlaubsabfindung) Urlaubsentgelt. Auch ein anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahltes Urlaubsentgelt ist nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht anzusehen, sondern hängt vielmehr mit dem schon früher entstandenen Urlaubsanspruch zusammen. Wäre es nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, so hätte der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt gleichfalls erhalten, und zwar in Zusammenhang mit der Konsumation seines Urlaubes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130016.X01Im RIS seit
05.02.2001