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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/21/0097 E 15. Oktober 1999 RS 2(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgebend gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, ist durch Messen des bestehenden Sachverhaltes an der dem früheren Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund zu beantworten, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Fall einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre. Dieser Vorgang gleicht der Lösung der Sachfrage so sehr, dass er auch wie diese behandelt werden muss.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060169.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010