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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Sofern eine Bestimmung besteht (die eine Aufzählung der Parteien vornimmt bzw jene Rechtsvorschriften nennt, aus denen sich subjektive Rechte ergeben), die erkennbar abschließend zu verstehen ist, erübrigt sich die Bestimmung des Parteienkreises durch die Untersuchung der anzuwendenden Rechtsvorschrift dahingehend, ob das Materiengesetz betroffenen Personen in einem bestimmten Verfahren subjektive Rechte einräumt (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze/I2, unter E 42 zu § 8 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Verfahrensrecht AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060109.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018