RS Vwgh 2000/10/25 2000/06/0109

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Rechtssatz

Sofern eine Bestimmung besteht (die eine Aufzählung der Parteien vornimmt bzw jene Rechtsvorschriften nennt, aus denen sich subjektive Rechte ergeben), die erkennbar abschließend zu verstehen ist, erübrigt sich die Bestimmung des Parteienkreises durch die Untersuchung der anzuwendenden Rechtsvorschrift dahingehend, ob das Materiengesetz betroffenen Personen in einem bestimmten Verfahren subjektive Rechte einräumt (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze/I2, unter E 42 zu § 8 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Schlagworte

Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000060109.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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