Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/06/0065 99/06/0064Rechtssatz
In einem fortgesetzten Verfahren dürfen die selben Sachverständigen tätig werden wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenBefangenheit von SachverständigenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060063.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010