RS Vwgh 2000/10/25 99/06/0063

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/06/0065 99/06/0064

Rechtssatz

In einem fortgesetzten Verfahren dürfen die selben Sachverständigen tätig werden wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenBefangenheit von SachverständigenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060063.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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