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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Zufolge § 82 Abs 7 AVG in der Fassung BGBl I Nr 1998/158 wurde mit 1.1.1999 Vorschriften, die (ua) von § 39 Abs 2 AVG abweichen, derogiert. Damit wurde auch Vorschriften, die die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsehen, sowie Regelungen wie § 26 Abs 3 Tir BauO 1998, die eine Art Vorverfahren vorsehen, derogiert. Mangels einer besonderen Übergangsvorschrift in der Novelle zum AVG BGBl I Nr 1998/158 ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörden diese Rechtslage auch in den am 1.1.1999 anhängigen Verfahren (und somit im Beschwerdefall bereits im Verfahren erster Instanz) anzuwenden hatten (hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw der Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens ist nicht die gleiche Situation gegeben, wie sie etwa bei § 41 und § 42 AVG bezüglich der Kundmachung einer mündlichen Verhandlung und der Folgen der Unterlassung von Einwendungen gegeben ist;
Hinweis E 26.4.2000, 99/05/0239 und E 30.5.2000, 2000/05/0052 für den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen der § 41 und § 42 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060197.X02Im RIS seit
29.01.2002