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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0035/73 E 18. Dezember 1973 RS 2(hier nur betreffend eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage)Stammrechtssatz
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat.(Hinweis E 18.2.1953, 2203/52, VwSlg 2863 A/1953 und E 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060169.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010