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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Rückwidmung einer Grundfläche von Bauland in Grünland; Verpflichtung der Gemeinde zur Überprüfung und gegebenenfalls Rückwidmung der noch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführten Baulandwidmungen im Hinblick auf die Grundsätze des Oö RaumOG 1994; Rückwidmung nicht unsachlich; keine Interessenabwägung angesichts der besonderen räumlichen Situation der Grundstücke und der raumordnungsrechtlich zwingenden Gründe für eine RückwidmungRechtssatz
Keine Bedenken gegen den Änderungsplan Nr 33 vom 05.02.98 zum Flächenwidmungsplan Nr 4/1994 der Gemeinde Steyregg betreffend die Rückwidmung von Grundstücken von Bauland in Grünland (Wald).
Die Gemeinde Steyregg war gemäß §39 Abs3 Oö RaumOG 1994 verpflichtet, ihren Flächenwidmungsplan dahingehend zu überprüfen, ob die im Flächenwidmungsplan gewidmeten, aber noch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführten Baulandflächen, zu denen die Grundstücke der Beschwerdeführer zählten, mit den Grundsätzen des Oö RaumOG 1994 noch vereinbar waren. Im Falle des Widerspruchs der Baulandwidmungen zu den Grundsätzen waren diese der Grünlandwidmung zuzuführen. Daran konnte auch der Umstand nichts ändern, daß die Gemeinde Steyregg zum Zeitpunkt der Erlassung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 33 offenbar noch über kein örtliches Entwicklungskonzept verfügte.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer sind die Gründe für die Rückwidmung ihrer Grundstücke durchaus sachlicher Natur und werden getragen von den Grundsätzen und Zielen des Oö RaumOG 1994. Daß der Mangel an Infrastruktur auch nahegelegene andere Grundstücke betrifft, die schon bebaut sind, begründet keine Gleichheitswidrigkeit der hier allein zu beurteilenden Rückwidmungen der Grundstücke der Beschwerdeführer. Der sachliche Unterschied erklärt sich sowohl aus der besonderen Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer, die direkt in den ansonsten geschlossenen Waldgürtel vordringen, aber auch aus der von der Sache her gerechtfertigten Anordnung des §39 Abs3 zweiter Satz Oö RaumOG 1994, wonach jene geltenden Baulandwidmungen, die "noch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführte Baulandflächen" betreffen, einer besonderen Revisions- und eventuellen Rückwidmungspflicht unterliegen.
Angesichts der besonderen räumlichen Situation der Grundstücke der Beschwerdeführer und der raumordnungsrechtlich zwingenden Gründe für ihre Rückwidmung kann auch die ansonsten für Planänderungen gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Rückwidmung mit dem Interesse der Grundstückseigentümer an der baulandwidmungsgemäßen Nutzung ihrer Grundstücke entfallen.
Auch der Schutz des Vertrauens der Beschwerdeführer in die verbindliche Festlegung der Widmung (vgl. VfSlg. 11.374/1987, 11.743/1988) muß dann zurücktreten, wenn die vom Gesetzgeber selbst definierten überwiegenden öffentlichen Interessen die Rückwidmung erzwingen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B214.1999Dokumentnummer
JFR_09989381_99B00214_01