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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Antragsänderung kann nur dann eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung auslösen, wenn die Änderung des Antrags derart ist, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund die Erteilung der Bewilligung nunmehr nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine neuerliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sich das neue Ansuchen in einer für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache maßgeblichen Weise vom ersten Antrag unterscheidet. Es dürfen also nicht bloß für die Entscheidung unwesentliche Nebenumstände modifiziert worden sein.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Antragsänderung Modifikation ProjektsänderungMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060169.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010