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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §37 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörden haben auch im Falle der Derogation der besonderen Verfahrensbestimmungen über die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der §§ 37 ff AVG die Möglichkeit, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen bzw vor der Durchführung weiterer Ermittlungen das eingereichte Projekt im Lichte bestimmter Rechtsvorschriften (hier: der Festlegungen im Flächenwidmungsplan) zu prüfen und eine Abweisung ohne Durchführung weiterer (überflüssiger) Verfahrensschritte vorzunehmen (sofern nicht etwa die Rechtsprechung des VwGH betreffend die Möglichkeit, ein Projekt allenfalls zu modifizieren, um einen Versagungsgrund zu vermeiden, eingreift, was im Beschwerdefall aber hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung mit der Widmung "Freiland" nicht der Fall ist).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060197.X03Im RIS seit
29.01.2002