RS Vwgh 2000/10/25 99/06/0197

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §40;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §41 Abs2;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden haben auch im Falle der Derogation der besonderen Verfahrensbestimmungen über die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der §§ 37 ff AVG die Möglichkeit, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen bzw vor der Durchführung weiterer Ermittlungen das eingereichte Projekt im Lichte bestimmter Rechtsvorschriften (hier: der Festlegungen im Flächenwidmungsplan) zu prüfen und eine Abweisung ohne Durchführung weiterer (überflüssiger) Verfahrensschritte vorzunehmen (sofern nicht etwa die Rechtsprechung des VwGH betreffend die Möglichkeit, ein Projekt allenfalls zu modifizieren, um einen Versagungsgrund zu vermeiden, eingreift, was im Beschwerdefall aber hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung mit der Widmung "Freiland" nicht der Fall ist).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060197.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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