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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für die Bejahung der Parteistellung ist zu prüfen, ob ein subjektives Recht verletzt sein könnte, nicht aber, ob ein subjektives Recht bestehen könne. Mit anderen Worten: die Parteistellung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht, nicht bereits dann, wenn die Möglichkeit des Bestehens eines subjektiven Rechts besteht. Es kommt auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung an (Hinweis E 14.2.1978, 1518/77, VwSlg 9485 /1978). Darin ist kein Gegensatz zu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Rz 124, und Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, 27, zu erblicken, wo wörtlich auf die Behauptung eines Rechtsanspruches - bei Walter/Thienel gar auf die Möglichkeit, dass "ihm der Anspruch" zukomme - abgestellt wird. Walter/Mayer bzw Walter/Thienel verstehen unter "Rechtsanspruch" bzw "Recht" nicht das subjektive Recht, sondern einen "Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung"; in diesem Sinne trifft es zu, dass erst das Verfahren zu ergeben hat, ob dieser "Anspruch" besteht oder dieses "Recht" gegeben ist. Im Beschwerdefall hat der Landesgesetzgeber klar gestellt, dass im Falle der Errichtung von Hauskanälen keine Parteistellung (und damit keine subjektiven Rechte) der Nachbarn bestehen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Verfahrensrecht AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060109.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018