RS Vwgh 2000/10/25 2000/06/0109

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Für die Bejahung der Parteistellung ist zu prüfen, ob ein subjektives Recht verletzt sein könnte, nicht aber, ob ein subjektives Recht bestehen könne. Mit anderen Worten: die Parteistellung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht, nicht bereits dann, wenn die Möglichkeit des Bestehens eines subjektiven Rechts besteht. Es kommt auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung an (Hinweis E 14.2.1978, 1518/77, VwSlg 9485 /1978). Darin ist kein Gegensatz zu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Rz 124, und Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, 27, zu erblicken, wo wörtlich auf die Behauptung eines Rechtsanspruches - bei Walter/Thienel gar auf die Möglichkeit, dass "ihm der Anspruch" zukomme - abgestellt wird. Walter/Mayer bzw Walter/Thienel verstehen unter "Rechtsanspruch" bzw "Recht" nicht das subjektive Recht, sondern einen "Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung"; in diesem Sinne trifft es zu, dass erst das Verfahren zu ergeben hat, ob dieser "Anspruch" besteht oder dieses "Recht" gegeben ist. Im Beschwerdefall hat der Landesgesetzgeber klar gestellt, dass im Falle der Errichtung von Hauskanälen keine Parteistellung (und damit keine subjektiven Rechte) der Nachbarn bestehen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000060109.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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