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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67c;Rechtssatz
Nichtstattgebung betreffend den Antrag auf aufschiebende Wirkung, soweit er die Abweisung der Schubhaftbeschwerde betrifft - Schubhaft - Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Aufl, S 258 zitierte hg Rechtsprechung). Eine auf § 72 Abs 1 FrG 1997 gestützte Beschwerde hat zum Ziel, dass der unabhängige Verwaltungssenat die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung feststellen möge. Das Ziel einer Veränderung der Rechtsstellung kann aber durch eine allfällige Aufhebung des diesbezüglichen Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erreicht werden. Dem Antrag war daher - soweit er die Abweisung der Schubhaftbeschwerde betrifft - nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW1999020040.A02Im RIS seit
23.01.2001