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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Keine Aufhebung des die Arbeitslosenversicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers feststellenden Bescheides im Anlaßverfahren zu einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren; keine Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgrund Bereinigung der Rechtslage durch das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Kostenzuspruch infolge der teilweisen Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen GesetzesbestimmungRechtssatz
Keine Aufhebung des die Arbeitslosenversicherungspflicht eines vollversicherten, also auch pensionsversicherten Dienstnehmers feststellenden Bescheides im Anlaßverfahren zu E v 19.06.01, G115/00 ua, mit dem §1 Abs1 lita AlVG nicht aufgehoben, jedoch Wortfolgen in §22 Abs1 AlVG aufgehoben wurden.
Die Entscheidung über die Beschwerde hat gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG nach der Rechtslage zu erfolgen, wie sie sich nach der Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung darstellt.
Es begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten (zB VfSlg. 12.739/1991 mwN), mag es auch künftig - z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfSlg. 6015/1969, 7074/1973 ua.).
Der bekämpfte Bescheid stützt sich darüber hinaus auf die - nach Bereinigung der Rechtslage unbedenkliche - Bestimmung des §1 Abs1 lita AlVG, BGBl. Nr. 609/1977; die Aufhebung der Wortfolge "der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz," sowie der Wortfolge "bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" in §22 Abs1 AlVG wirkt sich auf die Feststellung der Versicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers in der Arbeitslosenversicherung nicht aus beseitigt für ihn jedoch den Leistungsausschluß des §22 Abs1 AlVG.
Da die Beschwerde jedoch insofern Erfolg hatte, als sie zur teilweisen Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung führte, war den Beschwerdeführern nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 6505/1971, 13.545/1993, 14870/1997) der Ersatz der Kosten der Beschwerde in Höhe von ATS 27.000,-- zuzusprechen.
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Kosten, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B864.1998Dokumentnummer
JFR_09989381_98B00864_01