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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67c Abs3;Rechtssatz
Stattgebung betreffend den Antrag auf aufschiebende Wirkung, soweit er die Verpflichtung zum Kostenersatz betrifft - Schubhaft - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde gemäß § 73 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 FrG 1997 iVm § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der (Schubhaftbescheid) Bescheid der Bundespolizeidirektion nicht rechtswidrig sei. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.365,-- zu ersetzen habe. Die Beschwerdeführerin, die derzeit kein Einkommen bezieht, bringt in ihrem Antrag vor, dass bei exekutiver Durchsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Verfahrenskosten ihre Möbel und Fahrnisse zu einem wesentlich geringeren Wert versteigert würden als der Wiederbeschaffungswert betrage. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, sodass ihrem Aufschiebungsantrag - soweit er die Verpflichtung zum Kostenersatz betrifft - stattzugeben war.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW1999020040.A01Im RIS seit
23.01.2001