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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215;Rechtssatz
Eine Gutschrift entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind dabei die tatsächlich durchgeführten Gutschriften und Lastschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Steuerpflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 215 Tz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150113.X01Im RIS seit
09.02.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2009