RS Vwgh 2000/10/31 95/15/0088

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §251;
BAO §293;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO tritt weder an die Stelle des fehlerhaften Bescheides noch ersetzt er diesen. Der berichtigte Bescheid bleibt vielmehr aufrecht und erfährt lediglich eine Ergänzung durch den hinzutretend zu denkenden Berichtigungsbescheid. Da der Spruch des Berichtigungsbescheides lediglich auszusprechen hat, inwieweit der Spruch des fehlerhaften Bescheides eine Berichtigung oder Ergänzung erfahren soll und der ändernde Bescheid nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, vermag § 251 BAO, wonach Bescheide, die an Stelle eines früheren treten, in vollem Umfang anfechtbar sind, nicht wirksam zu werden. Daher kann sich auch die Anfechtung des Berichtigungsbescheides nur gegen den Grund, den Umfang und Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2827).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150088.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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