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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz regelt in § 21 Abs 1 erster Unterabsatz letzter Satz UStG 1994, dass Gutschriften auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung (frühestens auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes) zurückwirken. Das Gesetz normiert hingegen keine Rückwirkung für den Fall, dass eine mittels Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegebene (früher fällig gewordene) Zahllast mit einem Guthaben auf dem Abgabenkonto getilgt werden soll. Gem § 215 Abs 1 BAO ist ein Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Aus dieser Anordnung folgt, dass die Tilgungswirkung jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt eintritt, an welchem die Mitteilung über die Höhe der Zahllast (Umsatzsteuervoranmeldung) dem Finanzamt zugeht; wenn zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben (mehr) besteht, tritt die Tilgungswirkung nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150113.X05Im RIS seit
09.02.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2009