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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0055 E 31. Oktober 2000Rechtssatz
Wenn Grundstücksteile verschiedenartigen Zwecken dienten, dann ist die Frage, welcher der Hauptzweck war, nach der überwiegenden Zweckbestimmung zu beurteilen. Was überwiegt, richtet sich dabei ausschließlich nach der Verkehrsauffassung. Dabei ist der objektive Charakter, die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ausschlaggebend. Aus der Verkehrsauffassung ergibt sich auch, ob Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind (Hinweis E 25.1.1988, 86/15/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150032.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016