RS Vwgh 2000/10/31 98/15/0032

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0055 E 31. Oktober 2000

Rechtssatz

Wenn Grundstücksteile verschiedenartigen Zwecken dienten, dann ist die Frage, welcher der Hauptzweck war, nach der überwiegenden Zweckbestimmung zu beurteilen. Was überwiegt, richtet sich dabei ausschließlich nach der Verkehrsauffassung. Dabei ist der objektive Charakter, die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ausschlaggebend. Aus der Verkehrsauffassung ergibt sich auch, ob Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind (Hinweis E 25.1.1988, 86/15/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150032.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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