Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §293;Rechtssatz
Die Partei eines Abgabenverfahrens kann grundsätzlich auf den Verwaltungsakt der Abgabenbehörde vertrauen und ist insofern in ihrer Rechtssicherheit geschützt. Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit soll aber nach Ansicht des Gesetzgebers dort seine Grenze finden, wo Wille und Erklärung der Abgabenbehörde auseinander fallen. Die Einrichtung des § 293 BAO dient nämlich nur dazu, ein infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Abgabenbehörde entstandenes erkennbares Auseinanderklaffen von Bescheidinhalt und formeller Erklärung des Bescheidwillens zu beseitigen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2827). Ob eine im § 293 Abs 1 BAO genannte Fehlerquelle vorliegt, kann immer nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Unter dem Titel der Berichtigung gem § 293 BAO dürfen jedenfalls nicht nachträgliche Änderungen am Inhalt des Bescheidwillens vorgenommen werden. Diese Vorschrift bietet auch keine Handhabe für eine nachträglich berichtigende oder erklärende Auslegung des Bescheidspruches oder der Bescheidbegründung. § 293 Abs 1 BAO nennt als berichtigungsfähige Fehler Schreibfehler und Rechenfehler sowie andere, offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten und EDV-Bearbeitungsfehler.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150088.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013