RS Vwgh 2000/10/31 95/15/0114

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Dass neu hervorgekommene Tatsachen nicht "expressis verbis" in der Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt wurden, stellt keinen wesentlichen Mangel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150114.X01

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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