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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
§ 183 Abs 4 BAO trägt den Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung und dient somit der Wahrheitsfindung, weil widersprüchliche Beweisergebnisse oder den Angaben der Partei widersprechende Beweisergebnisse zweckdienlich nur unter Mitwirkung der Partei geklärt werden können (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 183, Rz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150001.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014