RS Vwgh 2000/10/31 2000/15/0035

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2;

Rechtssatz

Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich, für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. Dem FamLAG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Kommentar zum FamLAG, C 10/5 zu § 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150035.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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