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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2;Rechtssatz
Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich, für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. Dem FamLAG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Kommentar zum FamLAG, C 10/5 zu § 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000150035.X02Im RIS seit
01.06.2001