RS Vwgh 2000/10/31 98/15/0168

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §193 Abs1;
BewG 1955 §2;
BewG 1955 §21;
BewG 1955 §30 Abs1;

Rechtssatz

Ein Wertfortschreibungsbescheid kann hinsichtlich des Wertes der wirtschaftlichen Einheit, nicht aber hinsichtlich der Art des Bewertungsgegenstandes angefochten werden (Hinweis E 18.11.1985, 84/15/0030). In der Entscheidung über die Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid kann daher keine Artfortschreibung vorgenommen werden. In einer solchen Berufungsentscheidung kann es aber gegebenenfalls ua dadurch zu einer Änderung des festgestellten Wertes kommen, dass ein Teil der vorher erfassten Grundfläche aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens ausgeschieden wird, weil sich dessen Verwendung für einen landwirtschaftlichen Hauptzweck ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150168.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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