Index
E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0174 E 28. April 1999 RS 2Stammrechtssatz
Im Urteil des EuGH vom 19.2.1998, C-318/96, kommt ua zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Kammerumlage I das Mehrwertsteuersystem als solches und damit den durch das UStG 1994 eingeräumten Vorsteuerabzug nicht beeinträchtigt. Von einem "Unterlaufen des in Art 17 Abs 2 der 6. EG-Richtlinie verankerten Anspruches auf Vorsteuerabzug" durch die Kammerumlage I kann daher nicht gesprochen werden. Der VwGH sieht sich daher auch nicht veranlasst, einen weiteren Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zur Gemeinschaftswidrigkeit der Kammerumlage I zu stellen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0318 Spar VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999150183.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012