RS Vwgh 2000/10/31 95/15/0186

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall waren auf einer Fläche von lediglich rund 5 Prozent(2 m2) der gesamten Nutzfläche (37 m2) des unbestritten für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Büro und Besprechungsplatz eingerichteten Arbeitsraumes private Gegenstände "in einer Ecke" abgestellt. Da im angefochtenen Bescheid - anders als im E vom 23.5.1996, 94/15/0063, - keine Feststellungen hinsichtlich einer für einen Wohnraum typischen Einrichtung des Raumes getroffen wurden, die unter objektiven Gesichtspunkten auf eine auch private Nutzung hindeutete (die noch von der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung angenommene private Nutzung als "Fernsehzimmer" wird beispielsweise im angefochtenen Bescheid auch nicht mehr angesprochen), kann die bloße Lagerung der Privatgegenstände insgesamt noch als vernachlässigbar angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150186.X01

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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