RS Vwgh 2000/10/31 98/15/0113

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §108 Abs4;
UStG 1994 §21 Abs1;

Rechtssatz

Die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der in § 21 Abs 1 UStG 1994 festgelegten Frist zur Post gegeben wird, zumal gem § 108 Abs 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden (Hinweis Ruppe, UStG/2, § 21 Tz 13). Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung einer per Post an das zuständige Finanzamt gesandten Umsatzsteuervoranmeldung ist daher nicht der Tag ihres Einlangens beim Finanzamt maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150113.X03

Im RIS seit

09.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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