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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108 Abs4;Rechtssatz
Die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der in § 21 Abs 1 UStG 1994 festgelegten Frist zur Post gegeben wird, zumal gem § 108 Abs 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden (Hinweis Ruppe, UStG/2, § 21 Tz 13). Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung einer per Post an das zuständige Finanzamt gesandten Umsatzsteuervoranmeldung ist daher nicht der Tag ihres Einlangens beim Finanzamt maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150113.X03Im RIS seit
09.02.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2009